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Denk-Sport Reiten

Verlag: Fn-Verlag
ISBN-10: 3885423650
ISBN-13: 978-3885423652

 

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Satzung
Reitverein Interaktiv - Kinderaktiv e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
l. Der Verein führt den Namen "Reitverein Interaktiv - Kinderaktiv e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in: Dudenhofen / Rheinland-Pfalz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
l. Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise die Förderung der Interaktion Mensch und Pferd mit folgenden
Schwerpunkten:
a) Jugendarbeit
b) (heil)pädagogische Arbeit
c) Arbeit mit Behinderten (z.B. Hippotherapie)
d) Pferdesport, wie z.B. die Abnahme von Reitabzeichen
e) Weitergabe von Kenntnissen über das Pferd (Geschichte, Bedürfnisse, Umgang, ethische Grundsätze)


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes über
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins erhalten. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Haftungsbeschränkung
Der Verein, seine Organe und Angestellten haften für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Trainings- oder
Reitbetrieb in Stallungen, Unterkünften oder auf dem sonstigen Vereinsgelände entstehen, nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
l. Der Verein ist Mitglied beim Pferdesportverband Pfalz e.V. und wird über diesen Mitglied beim Landesverband
Rheinland-Pfalz und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
2. Der Verein überträgt seine ihm gegenüber seinen Mitgliedern zustehende Vereinsstrafgewalt innerhalb ihrer
Zuständigkeit nach der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.
3. Mit ihrer Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder der Strafgewalt des Vereins und der auf die
Verbände übertragenen Strafgewalt. Mit dieser Mitgliedschaft sind die Mitglieder dieser Satzung, den Satzungen
und Ordnungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung unterworfen, insbesondere der Rechtsordnung der L P
O sowie allen ergänzenden Regeln.
4. Jeder Teilnehmer an Turnieren ist der Strafgewalt des Vereins und der Verbände in gleichem Maße
unterworfen wie ein Mitglied.
5. Die Mitglieder des Vereins sowie alle Teilnehmer an Turnieren sind insbesondere der von den Verbänden
eingerichteten und angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit einschließlich des von den Verbänden geregelten
Schiedsverfahrens unterworfen.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
l. Der Verein besteht aus Aktiven, Passiven, Jugendlichen und Ehrenmitgliedern.
2. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der
Mitgliederversammlung ernannt werden.
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§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
l. Ordentliches Mitglied (aktives und passives) kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist.
Juristische Personen können nur passives Mitglied werden.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der passiven und aktiven Mitglieder.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Der Ablehnungsbescheid ist
unanfechtbar.
4. Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung; stimmberechtigt sind jedoch nur
die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Mitglieder unter 18 Jahre müssen jedoch gehört werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
l. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und bis zum 01. Oktober schriftlich gegenüber
dem Vorstand des Vereins zu erklären. Geht die Erklärung verspätet ein, ist der Austritt erst zum Ende des
folgenden Geschäftsjahres wirksam.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluss des Vorstands nach mündlicher Verhandlung und
Anhörung des Betroffenen mit 2/3-Mehrheit.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein grober Verstoß
gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt. Die Nichtzahlung von Beiträgen oder Strafgeldern
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ist ein berechtigter Grund zum Ausschluss.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzung zu beachten sowie Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen
b) nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten laufenden Jahresbeiträge spätestens bis zum 01. März
eines jeden Jahres bei der Vereinskasse einzuzahlen bzw. abbuchen zu lassen.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
d) hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des
Tierschutzes zu beachten, dies sind insbesondere:
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen sowie artgerecht zu
behandeln und unterzubringen
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
- die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln,
z.B. zu quälen, zu misshandeln oder ohne die zwingend notwendige Sorgfalt zu transportieren
e) Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung
einschließlich derer Rechtsordnungen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können nach der
jeweiligen Rechtsordnung mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter/Fahrer und/oder Pferd
geahndet werden.
f) Verstöße gegen die Pflichten als Vereinsmitglied können vom Vorstand durch Ordnungsmaßnahmen
(Abmahnung, Geldbuße usw.) geahndet werden. Art und Umfang werden in der vom Vorstand zu erlassenden
Geschäftsordnung geregelt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Schriftführung
§ 10 Mitgliederversammlung
l. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres
statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen
einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder vom
Vorstand einer Abteilung oder von mindestens 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe
von
Gründen beim Vorstand beantragt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte
außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrages unter
Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen einberufen werden.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer
Einberufung geführt haben und in dem Antrag der Einberufung genannt sind.
Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit
von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
7. Gültige Beschlüsse können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden. Der Leiter der
Mitgliederversammlung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom
Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll hat folgenden Mindestinhalt
aufzuweisen:
a) Ort und Datum der Versammlung sowie den Namen des Vereins
b) die Zahl der erschienen Mitglieder sowie der stimmberechtigten Mitglieder
b) die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung
c) Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Berufung der Versammlung (Einladung) mitangekündigt war
d) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
e) die Bezeichnung des Vorsitzenden (Versammlungsleiters) und des Protokollführers
f) die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse und die Wahlen; dabei ist das Abstimmungsergebnis
ziffernmäßig festzuhalten. Bei Wahlen ist anzugeben, ob die Gewählten die Wahl angenommen haben.
g) die gewählten Vorstandsmitglieder mit Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
sowie
die Entlastung des Vorstands.
b) die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
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c) die Festsetzung der Höhe der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsbeiträge für aktive und passive
Mitglieder
d) die Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) die Anerkennung des Ehrenvorsitzes
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks
h) die Beratung und Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) Jugendwart
f) bis zu 2 Beisitzern
Ist ein Ehrenvorsitzender gewählt, hat dieser Sitz und beratende Stimme im Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Wird von einem stimmberechtigten Mitglied eine geheime Wahl beantragt, so
ist
die Wahl geheim durchzuführen. Zur Durchführung der Wahl ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter
zu bestimmen. Wiederwahl eines Mitgliedes ist zulässig.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
l. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende
und der
stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Ein stellvertretender Vorsitzender ist nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten
und
die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch Aufgaben an den
stellvertretenden Vorsitzenden delegieren. Dies wird in der Geschäftsordnung geregelt.
3. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins innerhalb folgender Befugnisse:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands
b) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und der
Vorstandssitzungen
c) die Führung aller Geschäfte des Vorstands
d) im Innenverhältnis die Führung aller Geschäfte des Vorstands insbesondere die Eingehung von
Verbindlichkeiten bis zu 3.000,--€ im Einzelfall; für über den Betrag von 3.000,--€ hinausgehende
Verpflichtungen liegt die Zuständigkeit beim Vorstand
e) die Anstellung und Kündigung der Angestellten des Vereins
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4. Der Vorsitzende ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer
Beanstandung durch das Registergericht oder dem Finanzamt erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit
gegenüber dem Registergericht oder Finanzamt zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit von
Satzungsänderungen oder die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit herbeizuführen oder zu bewahren.
5. Soweit nicht dem Vorsitzenden zugewiesen, obliegt die Leitung des Vereins dem Vorstand, insbesondere:
a) die Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
6. Der Vorstand ist berechtigt, zur Beratung und Entscheidung Ausschüsse einzusetzen. Jeder Ausschuss soll
mindestens zwei, höchstens sechs Mitglieder haben. Die Mitglieder eines Ausschusses müssen nicht
Vereinsmitglieder sein.
7. Der Vorstand beschließt im Übrigen über alle diejenigen Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
8. Vom Vorstand ist eine Geschäftsordnung zu erstellen, die die Nutzung des Vereinsvermögens und der
Vereinsanlagen regelt.
9. Für die Jugendlichen im Verein ist vom Vorstand eine Jugendordnung zu erstellen. In dieser Jugendordnung
ist auch zu regeln, dass eine Jugendkasse eingerichtet wird. Die Verwaltung dieser Kasse wird von den
Jugendvertretern vorgenommen.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstands
l. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und der Vorsitzende oder der
stellvertretende
Vorsitzende sowie mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung bedarf in der
Regel
der Schriftform unter Bekanntgabe einer Tagesordnung. Über Ausnahmen von diesen Förmlichkeiten bzw. über
die
Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte entscheidet der Vorsitzende oder bei Verhinderung der
stellvertretende
Vorsitzende
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des
Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Zur Veräußerung
von
Grundbesitz ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder
Beschluss formlos zustimmt. Alle Vorstandsmitglieder sind jedoch zu hören. Über die Beschlussfassung ist ein
Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom
Protokollführer zu unterschreiben. § 15 Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil oder sollten Teile dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so soll an die Stelle
der nichtigen oder unwirksamen Regelung eine angemessene bzw. vertretbare Alternativregelung treten, die
dem Sinn und Zweck dieser Satzung gerecht wird und bei der davon ausgegangen werden kann, dass die
Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Satzung im Zeitpunkt seines
Abschlusses gekannt hätten. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung bleiben von der Nichtigkeit oder
Unwirksamkeit unberührt.
§ 16 Auflösung des Vereins
l. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
2. Ein nach Durchführung der Liquidation übrigbleibendes Vermögen des Vereins, fällt an die Stadt-
/Verbandsgemeinde Dudenhofen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Pferdesports. Diese Bestimmung ist endgültig und kann durch die
Mitgliederversammlung nicht geändert werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Dudenhofen, 30.11.2004

http://interaktiv-kinderaktiv.de.tl/